|
§ 1 Allgemeines
§ 2 Vertragspartner
§ 3 Vertragsabschluss, Anzahlung
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
§ 7 Rechte des Gastes
§ 8 Pflichten des Gastes
§ 9 Rechte des Beherbergers
§ 10 Pflichten des Beherbergers
§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden
§ 12 Tierhaltung
§ 13 Verlängerung der Beherbergung
§ 14 Beendigung der Beherbergung
§ 15 Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsbetrieb
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
§ 1 Allgemeines
Die (allgemeinen) Österreichischen Hotelvertragsbedingungen
stellen jenen Vertragsinhalt dar, zu welchem die österreichischen
Beherberger üblicherweise mit ihren Gästen Beherbergungsverträge
abschließen. Die Österreichischen Hotelvertragsbedingungen
schließen Sondervereinbarungen nicht aus.
nach oben 
§ 2 Vertragspartner
(1) Als Vertragspartner des Beherbergers gilt im Zweifelsfalle
der Besteller, auch wenn er für andere namentlich genannte
Personen bestellt oder mitbestellt hat.
(2) Die Beherbergung in Anspruch nehmende Personen sind Gäste
im Sinne der Vertragsbedingungen.
nach oben 
§ 3 Vertragsabschluss, Anzahlung
(1) Der Beherbergungsvertrag kommt in der Regel durch die
Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung
des Gastes durch den Beherberger zustande.
(2) Es kann vereinbart werden, dass der Gast eine Anzahlung
leistet.
(3) Der Beherberger kann auch die Vorauszahlung des gesamten
vereinbarten Entgeltes verlangen.
nach oben 
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
(1) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14
Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen. (2) Der Beherberger
hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 18 Uhr
des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag
zurückzutreten, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt
vereinbart wurde.
(3) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben)
dagegen der Raum (die Räume) bis spätestens 12 Uhr
des folgenden Tages reserviert.
(4) Wird ein Zimmer erstmalig vor 6 Uhr früh in Anspruch
genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste
Übernachtung.
(5) Die gemieteten Räume sind durch den Gast am Tag der
Abreise bis 12 Uhr freizumachen.
nach oben 
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag
(1) Bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag
des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung
einer Stornogebühr von beiden Vertragspartnern durch
einseitige Erklärung aufgelöst werden. Die Stornoerklärung
muss bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten
Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners
sein.
(2) Bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag
des Gastes kann der Beherbergungsvertrag von beiden Vertragspartnern
durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, es
ist jedoch eine Stornogebühr im Ausmaß des Zimmerpreises
für drei Tage zu bezahlen. Die Stornoerklärung muss
bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag
des Gastes in den Händen des Vertragspartners sein.
(3) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, dass
der Gast bis 18 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint,
vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass ein späterer
Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
(4) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben)
dagegen der Raum (die Räume) bis spätestens 12 Uhr
des folgenden Tages reserviert.
(5) Auch wenn der Gast die bestellten Räume bzw. die
Pensionsleistung nicht in Anspruch nimmt, ist er dem Beherberger
gegenüber zur Bezahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet.
Der Beherberger muss jedoch in Abzug bringen, was er sich
infolge Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart
oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume
erhalten hat. Erfahrungsgemäß werden in den meisten
Fällen die Ersparungen des Betriebes infolge des Unterbleibens
der Leistung 20 Prozent des Zimmerpreises sowie 30 Prozent
des Verpflegungspreises betragen.
(6) Dem Beherberger obliegt es, sich um eine anderweitige
Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume den
Umständen entsprechend zu bemühen (§ 1107 ABGB).
Bei den in den Ziffern 1, 2, und 5 angeführten Stornobedingungen
handelt es sich um eine unverbindliche Verbandsempfehlung
im Sinne der §§ 31ff Kartellgesetz, welche zu 26
Kt 79/03 beim OLG Wien als Kartellgericht angezeigt wurde.
nach oben 
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
(1) Der Beherberger kann dem Gast eine adäquate Ersatzunterkunft
zur Verfügung stellen, wenn dies dem Gast zumutbar ist,
besonders weil die Abweichung geringfügig und sachlich
gerechtfertigt ist.
(2) Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann
gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenützbar geworden
sind, bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern
oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen
Schritt bedingen.
(3) Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier
gehen auf Kosten des Beherbergers.
nach oben 
§ 7 Rechte des Gastes
(1) Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt
der Gast das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten
Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes,
die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den
Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf
die übliche Bedienung.
(2) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14
Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen.
(3) Ist Vollpension oder Halbpension vereinbart, so hat der
Gast das Recht, für Mahlzeiten, die er nicht in Anspruch
nimmt, eine angemessene Ersatzverpflegung (Lunchpaket) oder
einen Bon zu verlangen, sofern er dies rechtzeitig, das ist
bis 18 Uhr des Vortages, gemeldet hat.
(4) Sonst hat der Gast bei Leistungsbereitschaft des Beherbergers,
wenn er die vereinbarten Mahlzeiten nicht innerhalb der üblichen
Tageszeiten und in den hiefür bestimmten Räumlichkeiten
in Anspruch nimmt, keinen Ersatzanspruch.
nach oben 
§ 8 Pflichten des Gastes
(1) Bei Beendigung des Beherbergungsvertrages ist das vereinbarte
Entgelt zu bezahlen. Fremdwährungen werden vom Beherberger
nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen.
Der Beherberger ist nicht verpflichtet, bargeldlose Zahlungsmittel
wie Schecks, Kreditkarten, Bons, Vouchers usw. anzunehmen.
Alle bei Annahme dieser Wertpapiere notwendigen Kosten, etwa
für Telegramme, Erkundigungen usw. gehen zu Lasten des
Gastes.
(2) Wenn Nahrungsmittel oder Getränke im Beherbergungsbetrieb
erhältlich sind, aber dorthin mitgebracht und in öffentlichen
Räumen verzehrt werden, so ist der Beherberger berechtigt,
eine angemessene Entschädigung in Rechnung zu stellen
(sogenanntes "Stoppelgeld" bei Getränken).
(3) Vor Inbetriebnahme von elektrischen Geräten, welche
von den Gästen mitgebracht werden und welche nicht zum
üblichen Reisebedarf gehören, ist die Zustimmung
des Beherbergers einzuholen.
(4) Für den vom Gast verursachten Schaden gelten die
Vorschriften des Schadenersatzrechtes. Daher haftet der Gast
für jeden Schaden und Nachteil, den der Beherberger oder
dritte Personen durch sein Verschulden oder durch das Verschulden
seiner Begleiter oder anderer Personen, für die er verantwortlich
ist, erleidet, und zwar auch dann, wenn der Geschädigte
berechtigt ist, zur Schadenersatzleistung direkt den Beherberger
in Anspruch zu nehmen.
nach oben 
§ 9 Rechte des Beherbergers
(1) Verweigert der Gast die Zahlung des bedungenen Entgelts
oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Inhaber
des Beherbergungsbetriebes das Recht zu, zur Sicherung seiner
Forderung aus der Beherbergung und Verpflegung sowie seiner
Auslagen für den Gast, die eingebrachten Sachen zurückzubehalten.
(§ 970 c ABGB gesetzliches Zurückbehaltungsrecht.)
(2) Der Beherberger hat zur Sicherstellung des vereinbarten
Entgelts das Pfandrecht an den vom Gast eingebrachten Gegenständen.
(§ 1101 ABGB gesetzliches Pfandrecht des Beherbergers).
(3) Wird das Service im Zimmer des Gastes oder zu außergewöhnlichen
Tageszeiten verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür
ein Sonderentgelt zu verlangen; dieses Sonderentgelt ist jedoch
auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Er kann diese Leistungen
aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.
nach oben 
§ 10 Pflichten des Beherbergers
(1) Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen
in einem dem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
(2) Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers,
die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind:
a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung
gestellt werden können, wie die Bereitstellung von Salons,
Sauna und Hallenbad, Schwimmbad, Solarium, Stockwerkbad, Garagierung
usw.
b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten
wird ein ermäßigter Preis berechnet.
(3) Die ausgezeichneten Preise haben Inklusivpreise zu sein.
nach oben 
§ 11 Haftung des Beherbergers für
Schäden
(1) Der Beherberger haftet für Schäden, die ein
Gast erleidet, wenn sich der Schaden im Rahmen des Betriebes
ereignet hat und ihn oder seine Dienstnehmer ein Verschulden
trifft.
(2) Haftung für eingebrachte Gegenstände. Darüber
hinaus haftet der Beherberger als Verwahrer für die von
den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen bis zu
einem Höchstbetrag von Euro 1.100,--, sofern er nicht
beweist, dass der Schaden weder durch ihn oder einen seiner
Dienstnehmer verschuldet noch durch fremde, im Haus aus- und
eingehende Personen verursacht wurde. Unter diesen Umständen
haftet der Beherberger für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere
bis zu einem Höchstbetrag von Euro 550,--, es sei denn,
dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit in Verwahrung
genommen hat oder dass der Schaden von ihm selbst oder seinen
Dienstnehmern verschuldet wurde und er daher unbeschränkt
haftet. Eine Ablehnung der Haftung durch Anschlag ist rechtlich
ohne Wirkung. Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren
kann verweigert werden, wenn es sich um wesentlich wertvollere
Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden
Betriebes gewöhnlich in Verwahrung geben. Vereinbarungen,
durch welche die Haftung unter das in den obigen Absätzen
genannte Maß herabgesetzt werden soll, sind unwirksam.
Sachen gelten dann als eingebracht, wenn sie von einer im
Dienst des Beherbergungsbetriebes stehenden Person übernommen
oder an einen von dieser zugewiesenen, hiefür bestimmten
Platz gebracht werden. (Insbesondere §§ 970 ff.
ABGB.)
nach oben 
§ 12 Tierhaltung
(1) Tiere dürfen nur nach vorheriger Bewilligung und
allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb
gebracht werden. In den Salons, Gesellschafts- und Restauranträumen
dürfen sich Tiere nicht aufhalten.
(2) Der Gast haftet für den Schaden, den mitgebrachte
Tiere anrichten, entsprechend den für den Tierhalter
geltenden gesetzlichen Vorschriften (§ 1320 ABGB).
nach oben 
§ 13 Verlängerung der Beherbergung
Eine Verlängerung des Aufenthaltes durch den Gast erfordert
die Zustimmung desBeherbergers.
nach oben 
§ 14 Beendigung der Beherbergung
(1) Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit vereinbart,
so endet er mit dem Zeitablauf. Reist der Gast vorzeitig ab,
so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt
zu verlangen. Dem Beherberger obliegt es jedoch, sich um eine
anderweitige Vermietung der nicht in
Anspruch genommenen Räume, den Umständen entsprechend,
zu bemühen.
Im übrigen gilt die Regelung in § 5 (5) sinngemäß
(Abzugprozente).
(2) Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.
(3) Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen,
so können die Vertragspartner den Vertrag bei Einhaltung
einer Kündigungsfrist von drei Tagen jederzeit lösen.
Die Kündigung muss den Vertragspartner vor 10 Uhr erreichen,
ansonsten gilt dieser Tag nicht als erster Tag der Kündigungsfrist,
sondern erst der darauffolgende Tag.
(4) Wenn der Gast sein Zimmer nicht bis 12 Uhr räumt,
ist der Beherberger berechtigt, den Zimmerpreis für einen
weiteren Tag in Rechnung zu stellen.
(5) Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag
mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Gast
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen
Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges
oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen
Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber
dem Beherberger und seinen Leuten oder einer im Beherbergungsbetrieb
wohnenden Person einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen
das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit
schuldig macht;
b) von einer ansteckenden oder die Beherbergungsdauer übersteigenden
Krankheit befallen oder pflegebedürftig wird;
c) die ihm vorgelegte Rechnung über Aufforderung in einer
zumutbar gesetzten Frist nicht bezahlt.
(6) Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere
Gewalt zu wertendes Ereignis unmöglich wird, wird der
Vertrag aufgelöst. Der Beherberger ist jedoch verpflichtet,
das bereits empfangene Entgelt anteilsmäßig zurückzugeben,
so dass er aus dem Ereignis keinen Gewinn zieht. (§ 1447
ABGB.)
nach oben 
§ 15 Erkrankung oder Tod des Gastes
im Beherbergungsbetrieb
(1) Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im
Beherbergungsbetrieb, so hat der Beherberger die Pflicht,
für ärztliche Betreuung zu sorgen, wenn dies notwendig
ist und der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist. Der Beherberger
hat folgenden Kostenersatzanspruch gegenüber dem Gast
bzw. bei
Todesfall gegen seinen Rechtsnachfolger:
a) allfälliger Ersatz vom Gast noch nicht beglichener
Arztkosten;
b) für die erforderliche Raumdesinfektion, wenn diese
vom Amtsarzt angeordnet wird;
c) allenfalls Ersatz für die unbrauchbar gewordene Wäsche,
Bettwäsche und Betteinrichtung, gegen Ausfolgung dieser
Gegenstände an den Rechtsnachfolger, andernfalls für
die Desinfektion oder gründliche Reinigung aller dieser
Gegenstände;
d) für die Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen,
Teppichen usw., soweit diese in Zusammenhang mit der Erkrankung
oder dem Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden;
e) für die Zimmermiete, sowie sie in Zusammenhang mit
der Erkrankung oder dem Todesfall durch zeitweise Unverwendbarkeit
der Räume ausfällt (mindestens drei, höchstens
sieben Tage).
nach oben 
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist der Ort, in dem der Beherbergungsbetrieb
gelegen ist.
(2) Für alle Streitigkeiten aus dem Beherbergungsvertrag
wird das für den Beherbergungsbetrieb sachlich und örtlich
zuständige Gericht vereinbart, außer:
a) der Gast hat als Verbraucher einen im Inland gelegenen
Beschäftigungsort oder Wohnsitz; in diesem Fall wird
als Gerichtsstand jener Ort, der vom Gast in der Anmeldung
bekanntgegeben wurde, vereinbart;
b) der Gast hat als Verbraucher nur einen inländischen
Beschäftigungsort; in diesem Fall wird dieser als Gerichtsstand
vereinbart.
_______________________________________________________________
Eigentümer, Herausgeber und Verleger:
Fachverband Hotellerie, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße
63.
Für den Inhalt verantwortlich: Fachverbandsgeschäftsführerin
Mag. Gabriele Leitner
Zum Downloaden:
Allgemeine
Hotelvertragsbedingungen.pdf
nach oben 
|